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Waldschule Papenburg

Kontakt:

Förderverein der Grundschule
Waldschule

Forststr. 76
26871 Papenburg
Tel.04961/76769
E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Vorstand Förderverein:

1. Vorsitzende: Frau Hartkemeyer
2. Vorsitzende:  Frau Speelmann
3. Vorsitzende:  Frau Kofoet
Schriftführer:   Herr Heidelberg
Kassenwart:      Frau Jongebloed


Spendenkonto / Bankverbindung:

Volksbank Papenburg
Bankleitzahl:     28590075
Konto-Nr.:      2140196900

BIC: GENODEF1LER

IBAN: DE 49 2859 0075 2140 1969 00

 

Satzung:

§1 Name, Sitz und Eintragung

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Waldschule Papenburg“

2. Er hat seinen Sitz in Papenburg.


3. Er soll in das Vereinsregister  eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Der Förderverein hat den Zweck, die Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu vertiefen, das Schulleben aktiv zu unterstützen und die Öffentlichkeit mit den Aktivitäten und Problemen des Schulalltags zu konfrontieren. Die Aufgaben von Bildung und Erziehung sollen konkret durch finanzielle und ideelle Mittel unterstützt werden.

2. Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die im Geschäftsjahr angesammelten Mittel zur Finanzierung bestimmter und vom Vorstand beschlossener Projekte zur Erhaltung und Erweiterung schulischer Aktivitäten verwendet werden.

3. Konkrete Aufgaben des Vereins können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden, ohne dass es zu einer Satzungsänderung kommen muss.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist ein Förderverein i S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.

5. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mittel des Fördervereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch
a) Mitgliederbeiträge. b) Geld- und Sachspenden und c) sonstigen Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Fördervereins unterstützt.

2. Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus sind Spenden und Zuwendungen willkommen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

6. Der Austritt ist jederzeit, mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich, eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

8. Über einen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.

 

§6 Beiträge

Leistungen für den Förderverein wie Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.


§7 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Beitrags- und Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung ausdrücklich anzugeben.

3. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidungen werden protokolliert und von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet. Soweit das Gesetz nicht andere Mehrheiten vorschreibt.

 

§9 Vorstand des Fördervereins

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 3. Vorsitzenden.

2. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (§26 BGB)

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und entlastet.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.

 

§10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


2.  Für die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften
über die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins. (§§ 47 ff. BGB)


3. Ein etwaiges Restvermögen soll an die Waldschule-Grundschule - Papenburg fallen, die es ausschließlich für schulische und gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat. Existiert diese Schule nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen überweisen. Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt muss der Vorstand herbeiführen.


§12 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung zum 16.03.2009 in Kraft.

Auszeichnungen

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